Ehegattensplitting = Diebstahl an Frauen?

Dieser Artikel erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Fehlerfreiheit. Es findet keine qualifizierte Rechtsberatung statt.

Das Ehegattensplitting ist eine Option im Steuerrecht für Ehegatten und in den meisten Bundesländern für Partner in eingetragenen Lebenspartnerschaften. Da das Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2013 noch nicht gesetzlich umgesetzt wurde gehe ich nicht weiter auf eingetragene Lebenspartnerschaften ein.

Relevant ist hierfür EStG §26b der besagt:

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

Hervorzuheben ist dabei, dass kein Ehepartner gezwungen wird diese Option zu wählen, da nach EStG §26 Abs. 2 die Wahl für den Veranlagungszeitraum von beiden Ehegatten getrennt bei der Steuererklärung getroffen wird.

Entscheidend für die heutige Gestaltung des Splittings war insbesondere die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1957. Nachfolgend einige Auszüge (Hervorhebung durch mich):

Die Aufhebung der Zusammenveranlagung würde – so wird gesagt – eine ungerechte Benachteiligung der Familien bedeuten, in denen die Hausfrau und Mutter einem marktwirtschaftlichen Erwerb nicht nachgeht oder nicht nachgehen kann. Es ist nicht einzusehen, inwiefern die Familie mit nur einem Einkommensbezieher gerade gegenüber den Ehegatten, die beide Einkommen haben, ungerecht benachteiligt sein soll

 

Wie bereits oben dargelegt, ist Art. 6 Abs. 1 GG im Sinne der klassischen Grundrechte ein Bekenntnis zur Freiheit der spezifischen Privatsphäre für Ehe und Familie; es entspricht damit einer Leitidee unserer Verfassung, nämlich der grundsätzlichen Begrenztheit aller öffentlichen Gewalt in ihrer Einwirkungsmöglichkeit auf das freie Individuum. Aus diesem Gedanken folgt allgemein die Anerkennung einer Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist. Zu dem Gehalt solcher privaten Entscheidungsfreiheit der Ehegatten gehört auch die Entscheidung darüber, ob eine Ehefrau sich ausschließlich dem Haushalt widmet, ob sie dem Manne im Beruf hilft oder ob sie eigenes marktwirtschaftliches Einkommen erwirbt. Das zur Rechtfertigung der Zusammenveranlagung angeführte Ziel, die erwerbstätige Ehefrau „ins Haus zurückzuführen“, entspricht einer bestimmten Vorstellung von der besten Art der Ehegestaltung.

 

Die Untauglichkeit des sogenannten Edukationseffektes zur Rechtfertigung der Zusammenveranlagung folgt ebenso aus dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter (Art. 3 Abs. 2 und 3 GG). Das Grundgesetz geht davon aus, daß die Gleichberechtigung mit dem Schutz von Ehe und Familie vereinbar ist, so daß auch die Gesetzgebung nicht von einem Widerspruch beider Prinzipien ausgehen darf. Zur Gleichberechtigung der Frau gehört aber, daß sie die Möglichkeit hat, mit gleichen rechtlichen Chancen marktwirtschaftliches Einkommen zu erzielen wie jeder männliche Staatsbürger. Die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Frau von vornherein als ehezerstörend zu werten, widerspricht nicht nur dem Grundsatz, sondern auch dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 GG. Die Zweckrichtung des Gesetzes, die Ehefrau von marktwirtschaftlicher Tätigkeit zurückzuhalten, ist ungeeignet, die Zusammenveranlagung zu rechtfertigen.

 

Diese schafft nach der Art der Einkünfte eine Ungleichheit innerhalb der Gruppe der Verheirateten; denn nur wenn die Frau Lohnempfängerin ist, wird getrennt veranlagt, bei allen anderen Einkommensarten der Frau zusammen (Frage der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG). In der Bestimmung liegt außerdem eine ungleiche Behandlung nach dem Geschlecht: nur wenn die Frau Lohnempfängerin ist, wird getrennt veranlagt, ist der Mann Lohnempfänger, wird zusammen veranlagt.

Die aktuelle Form des Ehegattensplittings wurde also eingeführt um Lebensgestaltung innerhalb der Familie dem Einfluss des Gesetzgebers zu entziehen. So kann sichergestellt werden, dass Ehepartner mit Alleinverdiener steuerlich identisch behandelt werden wie Ehepartner mit Doppeleinkommen. Somit sind die Bedingungen erfüllt um in jeder Ehe unabhängig von der individuellen Aufgabenverteilung als steuerrechtliche Einheit zu behandeln. Daher stellt das Splitting einen Ausgleich für einen ansonsten gegebenen Nachteil dar.

Der Gedanke des Splittings liegt insbesondere darin begründet die Ehe als wirtschaftliche Einheit zu begreifen da mit einer Eheschließung weitreichende gegenseitige Verpflichtungen der Partner einhergehen. Unabhängig von Kinder betrifft das insbesondere das Unterhalts- als auch das Rentenrecht. Mit einer Abschaffung der wirtschaftlichen Einheit müsste auch die Abschaffung der ehelichen Solidaritätspflicht einhergehen. Ebenso erleichtert das Splitting Entscheidungen zugunsten eines gemeinsamen Wohnortes und damit die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sollte einer der Ehepartner eine deutlich besser bezahlte Stelle erhalten die nur durch einen Umzug angenommen werden kann.

Kritik

Kritiker führen ins Feld, dass das Ehegattensplitting insbesondere Frauen dazu verführen würde auf ein eigenes Einkommen zu verzichten oder nur eine geringfügige Beschäftigung anzunehmen da hier rechnerisch der größte Vorteil läge. Das ist insofern falsch, da sich die Vorteile aus Sozialleistungen wie der Familienversicherung sowie der  den gesetzlichen Regelungen zu Mini-Jobs ergeben. Zusätzlich können sich Vorteile beim erreichen der Beitragsbemessungsgrenze ergeben. Diese liegen aber ebenfalls nicht im Steuerrecht sondern in den Regelungen zu Kranken- und Rentenversicherung begründet.

Ein weiterer Punkt ist die Kritik am schrumpfenden Vorteil in Relation mit der Anzahl der Kinder. Allerdings handelt es sich beim Splitting nicht um eine Familien- oder Kinderförderung sondern, wie bereits erwähnt, um einen Ausgleich von potentiellen steuerlichen Nachteilen. Für die Entlastung von Familien mit Kindern gibt es im Steuerrecht das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag.

Fazit

Das Ehegattensplitting verliert zunehmen seine Relevanz je mehr sich die Einkommen in ihrer Höhe angleichen. Eine Abschaffung würde auch das Ende der traditionellen Rollenverteilung bedeuten. Von einem Diebstahl an Frauen kann deshalb auch keine Rede sein. Wie auch wenn es aus steuerrechtlicher Sicht keinen Unterschied macht welcher Partner der Haupternährer ist oder wer von beiden einen Einkommenszuwachs zu verzeichnen hat. Das Ehegattensplitting muss also als Werkzeug für die individuelle freie Rollenverteilung innerhalb der Ehe begriffen werden.

An dieser Stelle Danke an homo oeconomicus für die vielen hilfreichen Stichworte.

6 Kommentare zu “Ehegattensplitting = Diebstahl an Frauen?

  1. Zunächst einmal Dank für den “ Dank “ !

    Ich habe zu meinen bisherigen Ausführungen im Alles Evolution Blog dort noch eine Ergänzung verfasst, die noch etwas näher auf das Problem der Anreize zur Aufnahme / Aufgabe einer Berufstätigkeit seitens der Ehefrau NACH einer Heirat eingeht.

    Ich muss gestehen, dass ich deine obigen Ausführungen zur “ Kritik “ ( dort im ersten Absatz ) nicht nachvollziehen kann.

    Vorteile der Familienversicherung ergeben sich auch ohne Berufstätigkeit der Ehefrau.

    Ein 450 – Euro – Job ist bezüglich der Splittingvorteile irrelvant, da er nicht in das Splitting – Verfahren einfliesst.

    Im übrigen wäre gerade die Aufnahme einer NICHT pauschal besteuerten geringfügigen ( ! ) Beschäftigung tendenziell von Nachteil für eine Ehefrau im Vergleich zur Situation vor der Heirat. Warum sollten Feministen also gerade eine derartige geringfügige Beschäftigung als Folge des Splitting erwarten ? Das Splitting würde tendenziell gerade den Anreiz für solche Beschäftigungen stark mindern. Die Ehefrau hätte also möglicherweise gar nicht den Anreiz diese Tätigkeit aufzunehmen bzw. würde sie vermutlich aufgeben wollen, wenn sie vor der Heirat derart beschäftigt war.

    Auch der Zusammenhang zu den Beitragsbemessungsgrenzen erschliesst sich mir nicht.

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    • Vorteile der Familienversicherung ergeben sich auch ohne Berufstätigkeit der Ehefrau.

      Der dahinter stehende Gedanke ist der, dass die Frau bei einer eigenen Erwerbstätigkeit eigene Abgaben zur Sozialversicherung leisten müsste und das verfügbare Netto-Einkommen damit geringer wäre als wenn nur ein Partner das gesamte Einkommen erwirtschaftet. Das gleiche gilt für die Beitragsbemessungsgrenze. Sobald diese erreicht wurde steigen die Beiträge zur gesetzlich Sozialversicherung nicht mehr weiter.

      Warum sollten Feministen also gerade eine derartige geringfügige Beschäftigung als Folge des Splitting erwarten ?

      Weil sich subjektiv die Arbeit mit Lohnsteuerklasse V nicht mehr lohnt. Problematisch ist das insbesondere dann, wenn das höher besteuerte Einkommen nicht dem Familieneinkommen zugerechnet wird sonder als Taschengeld empfunden wird. Da geht es nicht um rationale Entscheidungen mit dem spitzen Bleistift sondern um die gefühlte Abwertung der Arbeit der Frau. Gerade unter dem Aspekt, dass Frauen häufig schlechter bezahlte Berufe ergreifen und eine Aufteilung III/V für das monatlich verfügbare Einkommen förderlich ist.

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  2. @HansG

    ich habe meine Ausführungen im Alles Evolution Blog noch einmal präzisiert bzw. korrigiert. Es geht dabei insbesondere darum, den Fall VOR der Ehe und die Anreize des Steuersystems mit Blick auf eine geplante Ehe von einer Entscheidung IN der Ehe zu unterscheiden.

    Auch mein obiger Kommentar muss in dieser Hinsicht präzisiert werden : der Fall der Aufnahme der Berufstätigkeit NACH der Heirat ist irrelevant, sofern das Splittingverfahren angewendet wird.

    Die Aufnahme eines NICHT – pauschalbesteuerten Jobs NACH der Heirat ist somit ebenfalls irrelevant. Insofern sind meine obigen Ausführungen ebenfalls zu korrigieren. Nur die Aufnahme eines solchen Jobs VOR der Ehe kann mit Blick auf die geplante Ehe und das Splittingverfahren relevant sein.

    Relevant ist der mögliche Anreiz, einen Geringverdiener – Job, der VOR der Ehe bestand, NACH der Ehe aufzugeben, wenn z. B. vor der Ehe das Einkommen unter dem Grundfreibetrag lag. Nach der Ehe hat die Ehefrau den Grundfreibetrag zwar immer noch zur Verfügung, ihr Einkommen wird nunmehr aber fiktiv in Höhe der Hälfte des Einkommes des Ehemannes besteuert, so dass das ihr zuzurechnende zu versteuernde Einkommen nun deutlich über den Grundfreibetrag liegt und zudem der Progression unterliegt.

    Man muss also klar unterscheiden : nach der Heirat könnte es u. U. Sinn machen einen Job, den man vorher hatte, aufzugeben. Die Frage der Jobaufnahme nach der Heirat ist bezüglich des Splitting dagegen völlig irrelevant. Die Disincentives, die dann bei einer Erhöhung des Familieneinkommens auftreten können ( Progression ) gelten in gleicher Weise für den Hauptverdiener wie für den Nebenverdiener.

    In meinem obigen Kommentar hat sich noch ein Fehler eingeschlichen : bezüglich der Familienversicherung wollte ich sagen, dass man die Familienversicherung auch MIT einem Job in Anspruch nehmen kann, wenn es sich entweder um einen 450 – Euro – Job handelt oder eine andere geringfügige Beschäftigung, die unter bestimmten Einkommensgrenzen bleibt.

    Nun zur Antwort auf deinen Kommentar :

    wie oben dargestellt, würde bei einem über bestimmte Einkommensgrenzen ( wobei hier auch Kapitaleinkünfte mitzählen ! ) hinausgehendes Erwerbseinkommen die Familien(mit )versicherung der Ehefrau wegfallen. Sie müsste also eine eigenständige Kranken – u. Pflegeversicherung erwerben.

    Den Vorteil der Beitragsbemessunggrenze hat der Ehemann auch dann, wenn die Ehefrau eine eigenständige Sozialversicherung durch einen Job erworben hat. Innerhalb der oben angesprochenen Grenzen kann der Ehemann zudem sowohl den Vorteil der Beitragsbemessungsgrenze geniessen, als auch seiner Ehefrau die Familien(mit)versicherung bieten.

    Deine Betrachtungen schein auf ein Modell abzustellen, in dem der Ehemann in der Lage ist, ein Einkommensverzicht der Ehefrau ( Entscheidung für Nicht – Ewerbstägigkeit ) durch eine äquivalente Erhöhung seines eigenen Einkommen zu kompensieren. Letzteres dürfte nicht in jedem Falle ohne weiteres zu realisieren sein.

    Unterstellt, er könnte es :
    was die Familenversicherung betrifft, so würde sich die Sache lohnen, eine Arbeitslosenversicherung bräuchte die beschäftigungslose Ehefrau dann ohnehin nicht. Allerdings entginge ihr eine eigenständige Rentenversicherung, wenn man jetzt einmal von Hinterbliebenenrenten absieht. Der verbleibende Vorteil aus einer derartigen Regelung, die dann den Ehemann u. U. über die Beitragsbemessungsgrenze bringt, könnte allerdings durchaus reichen, diese “ Rentenlücke “ der Ehefrau privat zu finanzieren. So betrachtet, wäre es zumindest kein Verlustgeschäft für beide Seiten, es könnte sich u. U. lohnen.

    Kann der Ehemann sein Einkommen aber nicht äquivalent steigern, so wäre folgendes zu beachten : wenn die Abgabenquote ( inkl. Steuern u. Sozialabgaben ) bei der Ehefrau weniger als 50 Prozent beträgt ( durchaus realistisch ), würde die Aufgabe der Berufstätigkeit zwar diese Abgaben einsparen können ( Familienversichung ist gewährleistet, Alo.vers. wird nicht benötigt ), zugleich verlöre man aber mindestens 50 Prozent des Nettoeinkommens der Ehefrau und müsste zudem den verlorenen potentiellen Rentenanspruch der Ehefrau gegenrechnen. Man verlöre also mehr als mann an eingesparten Sozialversicherungen gewinnen könnte.

    Somit scheint dein Modell implizit zu untestellen, dass die Ehepartner die freie Wahl haben, in welcher Aufteilung das vorgegebene Familieneinkommen erbracht werden soll. Der Ehemann müsste insbesondere also sein Einkommen entsprechend beliebig ( ! ) anpassen können.

    Der letzte Teil deiner Entgegnung ist für den Fall einer gegebenen Ehe, in der die Frage : sollte die Frau berufstätig sein ( und wenn ja, in welchem Umfange ) gestellt wird, rational ( ! ) betrachtet schlichtweg irrelvant.

    Wenn sich die Ehepartner in einer Wirtschaftsgemeinschaft allerdings so verhalten, als ob sie nicht in einer Wirtschaftsgemeineschaft wären ( “ mein Geld „, “ dein Geld „, “ mir ist die Nummer der Steuerklasse wichtig „, weil sie in ihren Konsequenzen als auf – oder abwertend empfunden wird ) dann ist dies ihr eigenes Problem und hat mit dem Splitting nichts zu tun, da das Splitting gerade von einer Wirtschaftsgemeinschaft ausgeht und in diesem Falle gegenüber beiden Partnern völlig neutral ist.

    Für den Splitting – Gedanken ist die Aufteilung der Steuerklassen im Grunde völlig irrelevant. Es ist lediglich ein gewisses zeitliches Verschieben der Besteuerung. Am Ende ist es für die Besteuerung völlig egal, welche Aufteilung man gewählt hat. Wenn man sich diesbezüglich irrational verhält und lediglich auf den monatlichen Steuerabzug schielt, ohne sich um die tatsächliche Besteuerung zu kümmern, so kann man das Splitting – Verfahren dafür nicht verantwortlich machen. Man müsste schon eine recht hohe Zeitpräferenzrate aufweisen, damit ein derartiges Verhalten noch rational wäre ( “ wir könnten sterben, bevor wir die Steuerrückerstattung erhalten “ ).

    Es mag somit einen psychologischen Anreiz für eine bestimmte Wahl der Steuerklassen geben, aber dies hat nichts mit dem Anreiz der Aufnahme oder Ausweitung der Berufstätigkeit der Ehefrau zu tun, da die Besteuerung in der Ehe mit dem Splittingverfahren diesbezüglich völlig neutral ist. Ob der Ehemann im nächsten Jahr 10. 000 mehr verdient oder die Ehefrau im nächsten Jahr 10.000 mehr verdient, ist für das Splittingverfahren völlig egal. Lediglich die oben diskutierten Anreize aus der Sozialversicherung könnten dann eine Rolle spielen. Hier könnte ein Problem liegen, nicht beim Splitting.

    Quintessenz : Feministen könnten das System der Sozialversicherung mit Blick auf geschlechtsspezifische Anreize zur Berufstätigkeit kritisieren. Dies geschieht zumindest im Hinblick auf die Familienversicherung z. T.auch.

    Die übliche Kritik des Splitting – Verfahrens geht dagegen weitgehend an der Logik des Systems vorbei und wäre nur für den Fall des Vergleiches eines Paares vor der Ehe und nach der Ehe relevant und auch dann nur unter ganz bestimmten Umständen.

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    • Sorry, habe versäumt meine Antwort direkt unter deinem voherigen Antwortstrang zu plazieren.
      Nettes Atavar habe ich da erhalten, ganz schön bissig 🙂

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    • Danke für die Ausführungen.

      Die Kritik besteht ja nicht von meiner Seite sondern stellt unter anderem häufig vorgebrachte Argumente gegen das Splitting dar.

      Wenn sich die Ehepartner in einer Wirtschaftsgemeinschaft allerdings so verhalten, als ob sie nicht in einer Wirtschaftsgemeineschaft wären […]

      Ich halte das für die heute übliche Sicht. Ihr Geld ist auch ihr Taschengeld. Insbesondere bei geringfügig bezahlten Nebenjobs (450€). Daraus wird dann schnell die Haltung abgeleitet, dass eine Stelle mit zum Beispiel 1000€ Brutto ebenfalls Taschengeld wäre.

      Eine Umstellung auf IV/IV wird nicht angestrebt weil dadurch ja die Haushaltskasse (sein Geld) unter Umständen deutliche Einbußen zu verzeichnen hätte.

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